
Zu den Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen gehören Kernkraftwerke und Forschungsreaktoren. Der Meldepflicht gemäß Atomrechtlicher Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) unterliegen Anlagen, deren Höchstleistung 50 kW thermischer Dauerleistung überschreitet (siehe auch "meldepflichtige Ereignisse").
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